Ein befristeter Arbeitsvertrag macht dann Sinn, wenn ein befristetes Arbeitsverhältnis vorliegt und wenn sowohl Anfangs- und Endtermin für beide Parteien im Voraus klar erkennbar sind. Auf den vereinbarten Zeitpunkt hin endet das Arbeitsverhältnis automatisch, ohne dass es einer Kündigung bedarf. Eine Befristung ist aber nur dann gegeben, wenn der Endtermin vertraglich festgelegt worden ist und nicht von einer Partei einseitig beeinflusst werden kann. Weiterlesen – [ Zu den Tools ]
Ist ein Schweizer Arbeitnehmer für eine ausländische Firma im Ausland tätig oder arbeitet er für eine ausländische Firma in der Schweiz, stellt sich, sobald Streitigkeiten aus dem Arbeitsvertrag absehbar sind, die Frage, welches Gericht für eine solche Streitigkeit zuständig ist und welches Recht anzuwenden ist. Diese Fragen werden vom internationalen Privatrecht geregelt und zwar im Bundesgesetz über das internationale Privatrecht (abgekürzt IPRG) sowie im Übereinkommen von Lugano (LugÜ) enthalten. Weiterlesen – [ Zu den Tools ]
Unbefristete Arbeitsverträge im Monatslohn sind die am häufigsten verwendete Arbeitsverträge. Es sind aus rechtlicher Sicht nur wenige Punkte zu regeln. Dennoch wird empfohlen, entweder ein ausführlicheres Reglement zu schaffen oder aber einige Punkte wie die Lohnfortzahlung in die unbefristeten Arbeitsverträge aufzunehmen. Weiterlesen – [ Zu den Tools ]
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