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[ Personal & Organisation |Kündigung & Austritt ]
Verwandte Praxistipps: [ Kündigung, Arbeitsrecht, Kommunikation, Recht, Gesprächsführung, Administration ]
Kündigungsarten
Fristlose Kündigung - Das müssen Sie unbedingt beachten!

Aus wichtigen Gründen können Arbeitgeber und Arbeitnehmer das Arbeitsverhältnis jederzeit mit einer fristlosen Kündigung auflösen. Die fristlose Kündigung kann auch während Sperrfristen und bei befristeten Verträgen erfolgen und mündlich oder schriftlich ausgesprochen werden. Zwischen dem vorgefallenen Ereignis und der Auflösung muss ein enger zeitlicher Zusammenhang bestehen. Die fristlose Kündigung ist – auch wenn sie zu Unrecht erfolgte – gültig. Dabei wird die fristlose Kündigung zumindest als ordentliche Kündigung auf den nächsten Termin verstanden, da der Wille der Auflösung klar ausgedrückt wurde. Weiterlesen[ Zu den Tools ]
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Kündigung - So kündigen Sie rechtssicher.

Die Kündigung unter Einhaltung der vertraglichen oder gesetzlichen Kündigungsfrist bezeichnet man als «ordentliche Kündigung». Das Kündigungsrecht geht vom Grundsatz der Kündigungsfreiheit aus: Jede Partei kann dem Vertrag gültig ein Ende setzen, ohne dass eine bestimmte Form eingehalten werden muss. Auch mündliche und nicht eingeschriebene schriftliche Kündigungen sind gültig, sofern der Arbeitsvertrag dafür keine bestimmte Form vorsieht. Triftige Gründe, die eine Vertragsauflösung rechtfertigen, braucht es nicht. Jede Kündigung muss schriftlich begründet werden, sofern die Gegenpartei dies wünscht. Der Kündigende tut gut daran, den Kündigungsgrund in seiner Kündigung gleich «mitzuliefern». So muss die Begründung – auf Verlangen hin – nicht noch nachgereicht werden. Weiterlesen[ Zu den Tools ]
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Änderungskündigung - Arbeitsverträge rechtssicher auflösen und neu aufsetzen.

Die Auflösung eines Arbeitsvertrages und das Abschliessen eines neuen Arbeitsvertrages mit derselben Person nennt man Änderungskündigung. Die Änderungskündigung ist nicht im Arbeitsrecht geregelt. Will man einen bestehenden Arbeitsvertrag auflösen und einen neuen mit anderen Konditionen abschliessen, muss der bisherige Arbeitsvertrag fristgerecht gekündigt werden. Im neuen Vertrag sind Lohn, Arbeitszeit, Ferien usw. wie bei jedem Arbeitsvertrag zu regeln. Zu beachten sind bei der Änderungskündigung auch allfällige Regelungen der Gesamtarbeitsverträge. Eine Änderungskündigung ist unzulässig, wenn die Kündigung ohne Einhaltung der ordentlichen Frist und mit der Androhung der Entlassung gekoppelt wird. Weiterlesen[ Zu den Tools ]
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