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Geheimhaltung und Datenschutz am Arbeitsplatz.
Autor:
Heinzelmann, Regula
Zu Treuepflicht der Angestellten gehört, dass man Geschäftsgeheimnisse vertraulich behandelt. Auch nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses bleibt man zur Verschwiegenheit verpflichtet, soweit es zur Wahrung der berechtigten Interessen des Arbeitgebers erforderlich ist. Das erfordert, dass man mit Daten in Computern, aber auch Informationen auf Papier, sorgfältig umgeht.
Nach Art. 321 a OR haben Angestellte die berechtigten Interessen des Arbeitgebers in guten Treuen zu wahren. Wenn es bei einem Beruf gesetzlich vorgeschrieben Geheimhaltungspflichten gibt, haben die Angestellten diese selbstverständlich zu befolgen. Aber auch in anderen Berufen hat man über sensible Daten und Geschäftsgeheimnisse zu schweigen.
Dabei haben auch Angestellte das Datenschutzgesetz und die Verordnung zu beachten. Nach Art. 7 DSG müssen Personendaten durch angemessene technische und organisatorische Massnahmen gegen unbefugtes Bearbeiten geschützt werden.
Im Zweifelsfall ist Schweigen Gold
Die Geheimhaltungspflicht kann auch gegenüber anderen Angestellten des Betriebes gelten, z.B. wenn sensible Kundendaten bearbeitet werden, eine Verschwiegenheitspflicht gegenüber einem Geschäftspartner besteht oder für Arbeiten in der Abteilung für Forschung und Entwicklung.
Im Zweifelsfall gilt grundsätzlich: Lieber zu wenig reden als zu viel. Ob Kollegen oder Kunden ein Geheimnis erfahren dürfen oder nicht klärt man am besten vorher mit den Vorgesetzten ab und lässt sich die Erlaubnis zur Information schriftlich geben.
Wichtig: Es bringt nichts, wenn man nur die Daten im Computer schützt. Informationen auf Papier muss man genau so sorgfältig behandeln. Akten mit sensiblen Daten sind einzuschliessen, wenn man sich vom Arbeitsplatz entfernt. Und bei der Entsorgung gehören solche Papiere zuerst in den Aktenvernichter.
Achtung! Die Konkurrenz hört mit
Bei gesellschaftlichen Kontakten und im Privatleben müssen Geschäftsgeheimnisse bewahrt bleiben. Industriespionage wird häufig bei ungezwungenen gesellschaftlichen Kontakten oder mittels Flirt oder Beziehungen betrieben. Das kommt leider nicht nur in Romanen vor. Es ist Sache der Geschäftsleitung, die Angestellten regelmässig über Praktiken der Industriespionage zu informieren.
Die Pflicht zur Geheimhaltung gilt nicht nur für direkte Kontakte. Bekanntlich besteht die Gefahr, dass in der Öffentlichkeit der Zugriff auf Daten in Handys, Computern, Blackberrys usw. relativ einfach ist. An einem öffentlichen Ort sollte man keine wichtigen Gespräche führen oder geheime Daten verarbeiten. Dazu muss man auch aufpassen, dass man Informationsträger wie Memory Sticks nicht verliert und den Computer nicht unbeobachtet herumstehen lässt. Wenn man den Computer nicht benützt sollte man ihn abstellen und durch ein Passwort schützen.
Haftung für Verletzung der Geheimhaltungspflicht
Für Angestellte kann mangelnde Geheimhaltung zu schweren Konsequenzen führen. Nach Art. 321e OR sind Arbeitnehmende für den Schaden verantwortlich, den sie absichtlich oder fahrlässig dem Arbeitgeber zufügen. Unter Umständen kann fahrlässiger Umgang mit geheimen Daten auch Grund für eine fristlose Entlassung sein.
Das Mass der Sorgfalt, für die ein Angestellter einzustehen hat, bestimmt sich nach dem einzelnen Arbeitsverhältnis. Berücksichtigt wird das Berufsrisiko, der Bildungsgrades oder die Fachkenntnisse sowie die Fähigkeiten und Eigenschaften des Arbeitnehmers, die der Arbeitgeber gekannt hat oder hätte kennen sollen.
Geheimhaltungspflichten der Arbeitgeber
Auch der Arbeitgeber hat sensible Daten und die Privatsphäre der Mitarbeitenden zu respektieren. Nach Art. 328 b OR darf der Arbeitgeber Daten über Angestellte nur bearbeiten, soweit sie deren Eignung für das Arbeitsverhältnis betreffen oder zur Durchführung des Arbeitsvertrages erforderlich sind.
Art. 26 der Verordnung 3 zum Arbeitsgesetz verbietet die gezielte Verhaltensüberwachung am Arbeitsplatz mit Überwachungsprogrammen. Technische IT-Massnahmen sind erlaubt, wie der Einsatz von Firewalls und Antivirusprogrammen sowie Protokollierungen, die stichprobenartig und anonym kontrollieren ob die Nutzungsregelung des Internet eingehalten wird. Hingegen darf man nicht die Privatsphäre der Angestellten verletzen, z.B. Privatmails lesen.
Über anonyme Kontrollen muss man die Belegschaft nicht zwingend informieren. Es ist jedoch zu empfehlen und kann abschreckend wirken. Personenbezogene Kontrollen sind nur erlaubt, wenn erstens ein schriftliches Überwachungsreglement vorliegt und zweitens bei einer anonymen Kontrolle ein Missbrauch festgestellt wurde. Dann muss man das schriftlich den Angestellten bekannt geben.
Achtung: Wenn man auch zur internen Kontrolle Telefone von Mitarbeitenden abhört, muss man dies den Gesprächpartnern bekannt geben. Anderenfalls erfüllt man den Straftatbestand von Art. 179 bis StGB.
Weitere Informationen findet man beim Eidgenössischen Datenschutz und Öffentlichkeitsbeauftragten.
Geheimhaltungsklausel
Am besten formuliert man Vorschriften über Geheimhaltung im Betriebsreglement oder zumindest für leitende Angestellte im Arbeitsvertrag.
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Verwandte Begriffe |
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[
Datensicherheit,
Datenschutz,
Kündigung,
Arbeitsrecht
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