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Probezeit

Probezeit - Die Bewährungsprobe im Job.


Das neue unbefristete Arbeitsverhältnis mit einer Mitarbeiterin oder einem Mitarbeiter beginnt in der Regel mit einer Probezeit. In dieser Zeit haben beide Seiten Gelegenheit zu prüfen, ob eine Zusammenarbeit gut, richtig und möglich ist.

Probezeit - Rechtliche Rahmenbedingungen

Wenn die Parteien nichts anderes vereinbaren, gilt der erste Monat als Probezeit (OR 335b). Eine Verlängerung der Probezeit auf maximal 3 Monate ist möglich. In dieser Zeit kann der Vertrag von beiden Parteien jederzeit auf sieben Tage gekündigt werden.
In der Probezeit gelten aus rechtlicher Sicht verschiedene Vorschriften betreffend Höchstdauer, Verlängerung etc. sowie besondere Kündigungsfristen:
  • Absolute Höchstdauer: drei Monate.
  • Zulässige Verlängerung: bei Verhinderung des Arbeitnehmers wegen Krankheit, Unfall, Militär etc.
  • Ohne vertragliche Regelung gilt der erste Monat als Probezeit. Änderung nur schriftlich möglich.
  • Gesetzliche Probezeit von einem Monat kann vertraglich wegbedungen werden.
  • Auch am letzten Tag der Probezeit kann noch mit der kurzen Kündigungsfrist gekündigt werden.
  • Die Kündigungsschutzfristen bestehen während der Probezeit noch nicht.
  • Ein Konkurrenzverbot ist von Anfang an wirksam.
  • Eine fristlose Entlassung ist auch während der Probezeit möglich.

Abschluss der Probezeit

Vor Ablauf der Probezeit führt die vorgesetzte Person mit der Mitarbeiterin oder dem Mitarbeiter ein «Probezeitgespräch» und füllt den Probezeitbericht aus. Die definitive Anstellung wird der Mitarbeiterin oder dem Mitarbeiter schriftlich mitgeteilt. Aus rechtlichen Gründen ist das nicht notwendig, stellt aber ein sinnvolles Ritual dar.

Kündigungsfrist

Während der Probezeit kann der Anstellungsvertrag von beiden Seiten jederzeit auf sieben Tage gekündigt werden. Die Kündigung kann zu einem beliebigen Zeitpunkt erfolgen - also nicht nur auf das Ende einer Arbeitswoche - ausser es sei etwas anderes vereinbart. Es ist möglich, die Kündigung auf jeweils das Ende einer Arbeitswoche zu vereinbaren.
Die Kündigungsfrist muss nicht innerhalb der Probezeit ablaufen; es kann also auch noch am letztem Tag mit der gesetzlichen oder vereinbarten kurzen Kündigungsfrist gekündigt werden. Dabei gilt jedoch: Die Kündigung muss am letzten Tag der Probezeit beim Empfänger eintreffen. Die Kündigungsfrist darf jedoch über die Probezeit hinausreichen.

Dauer der Probezeit

Gemäss Art. 335b OR gilt, wenn nichts anderes vereinbart ist,
  • bei einem unbefristeten Anstellungsverhältnis der erste Monat als Probezeit
  • bei einem befristeten Anstellungsverhältnis keine Probezeit
Es steht den Parteien frei, die Probezeit durch Vertrag, Normal- oder Gesamtarbeitsvertrag anders zu regeln:
  • bei einem unbefristeten Anstellungsverhältnis die Probezeit wegzubedingen
  • bei einem unbefristeten Anstellungsverhältnis eine längere Probezeit von max. drei Monaten zu vereinbaren
  • bei einem befristeten Anstellungsverhältnis eine Probezeit von max. drei Monaten zu vereinbaren
Die Beschränkung auf höchstens drei Monate gilt absolut, d.h. sie kann durch eine anders lautende vertragliche Abmachung nicht aufgehoben werden.
Die Beschränkung auf drei Monate kann auch nicht durch einen neuen Vertrag umgangen werden: Wird ein Arbeitsverhältnis gekündigt und noch während der Kündigungsfrist ein neuer Vertrag geschlossen, der unmittelbar an den ersten anschliesst, so liegt ein einheitliches Arbeitsverhältnis vor und die Vereinbarung einer neuen Probezeit im zweiten Vertrag ist unzulässig.
Ebenfalls unzulässig ist es, einen Arbeitnehmer ins «provisorische Anstellungsverhältnis» zurückzuversetzen und dadurch die Probezeit zu verlängern.
Möglich ist im gegenseitigen Einvernehmen eine Verlängerung auf drei Monate, sofern eine kürzere Probezeit vereinbart war. Diese Verlängerung kann nicht einseitig durchgesetzt werden.
Umgekehrt ist es - ebenfalls im gegenseitigen Einvernehmen - möglich, die Probezeit vorzeitig zu beenden. Auch diese Verkürzung kann nicht einseitig durchgesetzt werden.
Und eine letzte rechtliche Bestimmung: Der Beginn der Probezeit fällt mit der effektiven Arbeitsaufnahme zusammen, auch wenn im Vertrag dafür ein anderes Datum vorgesehen ist.
Aufgrund dieser Bestimmungen ergeben sich für die eingangs aufgeführten Beispiele folgende Konsequenzen:

Verlängerung der Probezeit

Ist der Arbeitnehmer während eines Teils der Probezeit wegen Krankheit, Unfall oder Erfüllung einer nicht freiwillig übernommenen gesetzlichen Pflicht wie Militärdienst an der Arbeitsleistung verhindert, so verlängert sich diese um die effektive Dauer der Abwesenheit.
Schwangerschaft, Ferien und Urlaub gehören nicht zu den Verlängerungsgründen, sofern diese nicht vertraglich eingeschlossen werden.
In diesem Fall darf also die gesetzliche Höchstdauer von drei Monaten überschritten werden. Dies weil unter der Maximaldauer von drei Monaten nicht die tatsächliche Dauer des Arbeitsverhältnisses zu verstehen ist, sondern die effektive Arbeitsdauer, in der der Arbeitnehmer im Betrieb tätig war. Diese Verlängerung gilt, auch wenn eine Partei nicht einverstanden ist.
Verwandte Begriffe
[ Probezeit, Mitarbeiter-Beurteilung, Mitarbeitergespräch, Arbeitsrecht ]
Kostenpflichtige Downloads (für Member kostenlos) Preis Infos
Checkliste: Probezeitgespräch CHF 10 Infos zu Probezeitgespräch
Musterbrief: Verlängerung der Probezeit wegen Absenzen CHF 20 Infos zu Verlängerung der Probezeit wegen Absenzen
Musterbrief: Vorzeitige Beendigung der Probezeit CHF 20 Infos zu Vorzeitige Beendigung der Probezeit
Alle Preise sind exkl. MwSt. [ nach oben|zurück zur Übersicht ]


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