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Teilzeitarbeit

Teilzeitarbeit - Nutzen Sie die Vorteile.


Die Teilzeitarbeit bringt sowohl dem Arbeitgeber wie dem Arbeitnehmer Vorteile. Der Arbeitgeber kann für bestimmte Arbeiten, die ausserordentlich anfallen oder keinen Ganztagesjob ergeben, auf Arbeitnehmer zurückgreifen, die er Teilzeitarbeit beschäftigt. Auch wenn man für eine bestimmte Tätigkeit Spezialisten braucht, empfiehlt sich eine Anstellung auf Teilzeit.

Die Arbeitszeit als Hauptmerkmal

Merkmale der Teilzeitarbeit sind, dass die Mitarbeitenden
  • kürzere Zeit als die betrieblich vorgeschriebene Normalarbeitszeit und
  • regelmässig arbeiten.
Dies kann eine kürzere Tagesarbeitszeit umfassen (beispielsweise halbtags) oder aber die Arbeit an beispielsweise zwei oder drei Tagen in der Woche. Ebenso kann auch vereinbart werden, dass der Arbeitnehmer eine bestimmte Anzahl Stunden pro Woche oder Monat Arbeit zu leisten hat, diesen Zeitpunkt aber selber bestimmen kann.
Da das Gesetz die Regelung der Arbeitszeit, so weit sie im Rahmen des Arbeitsgesetzes liegt, nicht vorschreibt, steht der freien Parteivereinbarung nichts im Wege.

Unterscheidung von andern Arbeitsverhältnissen

Teilzeitarbeit ist wegen der Regelmässigkeit nicht mit folgenden Anstellungsverhältnissen zu verwechseln:
  • Aushilfsanstellungen (hier gelten bei Arbeitsverhältnissen unter drei Monaten gewisse Minimalbestimmungen des OR nicht wie z.B. Lohnfortzahlung);
  • befristetes Arbeitsverhältnis (Teilzeitarbeit kann befristet oder unbefristet sein);
  • Arbeit auf Abruf;
  • Arbeit im Stundenlohn (Teilzeitarbeit kann im Monatslohn oder im Stundenlohn entschädigt werden).

Den Lohn und die Anstellungsbedingungen regeln

Monatslohn oder Stundenlohn?

  • Monatslohn ab 20 Stunden: In vielen Unternehmen wird die Grenze beim halben Vollpensum gezogen. Gilt im Unternehmen die 40-Stunden-Woche, so werden die Mitarbeitenden im Teilzeitverhältnis mit einem Wochenpensum von 20 bis 39 Wochenstunden im Monatslohn (pro rata) entlöhnt.
  • Stundenlohn bei 1 bis 19 Stunden: Mitarbeitende mit einem Wochenpensum von 1 bis 19 Stunden werden im Stundenlohn salariert.
Dabei wird oft auch festgelegt, dass Teilzeitangestellte mit einem halben oder grösseren Pensum dem Betriebsreglement und/oder Gesamtarbeitsvertrag für Vollzeitangestellte unterstehen, während solche mit einem Pensum von weniger als einem halben Pensum nicht dem für die Vollangestellten gültigen Betriebsreglement und nicht dem Gesamtarbeitsvertrag unterstehen.

Gilt der GAV auch für Teilzeitmitarbeitende?

In gewissen Gesamtarbeitsverträgen werden Teilzeitmitarbeitende ausdrücklich vom GAV ausgeschlossen. In anderen GAVs werden sie gar nicht erwähnt; dann gilt – jedenfalls hat das Schiedsgericht des Buchdruckgewerbes so entschieden – der GAV auch für Teilzeitmitarbeitende.

Was gehört in den Teilzeitarbeitsvertrag?

Folgende Punkte müssen geregelt sein:
  • Funktion/Tätigkeit
  • Stellenantritt/Vertragsdauer
  • Probezeit
  • Kündigungsfristen
  • Arbeitsort/Arbeitseinsatz
  • wöchentliche Arbeitsleistung/gemäss Einsatzplan/auf Abruf in Absprache/übliche Einsatzzeiten/variable oder fixe Stundenzahl/Überstunden
  • Nebenbeschäftigung
  • Stundenlohn/Monatslohn
  • 13. Monatslohn-(anteil)
  • Ferien/Ferienentschädigung
  • Frei- und Feiertage/Frei- und Feiertagsentschädigung
  • Zahlungsmodus
  • Zulagen
  • Regelungen/Beiträge Sozialversicherungseinrichtungen
  • Lohnzahlung bei Arbeitsverhinderung
  • Pensionskasse/BVG

Probezeit und Kündigung wie beim normalen Arbeitsvertrag

Ein Teilzeitarbeitsverhältnis unterliegt, wie jeder andere Arbeitsvertrag, den allgemeinen Vorschriften über die Probezeit und die Kündigung.
Diese Vorschriften gelten unabhängig von der Anzahl der geleisteten täglichen oder wöchentlichen Stunden, sofern die Leistung einigermassen regelmässig erfolgt.

Nebenbeschäftigungen grundsätzlich erlaubt

Da der Arbeitnehmer nur eine beschränkte Arbeitsleistung erbringt oder erbringen darf, kommt er auch nur auf ein reduziertes Einkommen. Im Arbeitsvertrag ist daher zu regeln, wieweit der Arbeitnehmer anderweitigen Erwerbstätigkeiten nachgehen darf. So ist es z.B. bei einer Raumpflegerin oder einem Hauswart üblich, dass sie oder er für mehrere Arbeitgeber tätig ist. Grundsätzlich muss dies erlaubt sein, solange keine konkurrenzierende Tätigkeit ausgeübt wird.
Verwandte Begriffe
[ Teilzeit, Lohnabrechnung, Anstellung, Arbeitsrecht ]
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