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Jobsharing - Was beim Job share zu beachten ist.
Die Arbeit im Jobsharing kann sich sowohl für Mitarbeitende als auch für das Unternehmen positiv auswirken. Spezifika erfahren Sie hier.
Warum Job share?
Der Sinn des Jobsharing liegt darin, einen Arbeitsplatz auf zwei oder mehr Arbeitnehmer aufzuteilen. Dies bedingt sowohl betriebliche Besonderheiten als auch die Bereitschaft der betroffenen Arbeitnehmer, einige zusätzliche Umstände auf sich zu nehmen.
Verantwortung tragen
Die Arbeitnehmenden müssen die Verantwortung für die Erfüllung der Arbeit gemeinsam übernehmen. Muss der Arbeitsplatz während der offiziellen Arbeitszeit immer besetzt sein, führt dies zu einer Vertretungspflicht, wenn die eine Person ausfällt.
Vertragliche Situation
Zwischen den Personen im Job share besteht kein Vertragsverhältnis. Jede Person steht in einem Anstellungsvertrag gemäss allgemeinem Arbeitsrecht mit dem Arbeitgeber. Untereinander besteht nur die Pflicht zur gegenseitigen Absprache und Information. Auch bei einer Kündigung sind die beiden Vertragsverhältnisse unabhängig voneinander aufzulösen, was durchaus zu unterschiedlich langen Kündigungsfristen führen kann.
Vertretungsregeln
Wieweit die Vertretungspflicht der (beiden) Mitarbeitenden im Job share geht, ist eine Sache der vertraglichen Abmachung. Im Extremfall ist die Vertretungspflicht unbeschränkt: Die eine Person muss in jedem Fall einspringen, wenn die andere – etwa bei Ferien, Krankheit, Militärdienst usw. – verhindert ist.
Diese Vertretungspflicht kann aber auf ein bestimmtes zeitliches Ausmass (zum Beispiel auf zehn Tage pro Jahr) oder auf bestimmte Anlässe (etwa Ferien) beschränkt werden. Es ist auch möglich, auf die Vertretungspflicht gänzlich zu verzichten.
Lohn
Die Entlöhnung geht nicht gesamthaft ans Jobsharer-Team, sondern wird, wie auch der Vertrag, mit jedem einzelnen Arbeitnehmer vereinbart und ausbezahlt.
Springt eine Person für die verhinderte Jobsharing-Kollegin oder -Kollegen ein, hat sie einen Lohnanspruch für die zusätzlich geleistete Arbeit. Diesen Lohn muss ihr der Arbeitgeber zahlen – und nicht die verhinderte Person.
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Verwandte Begriffe |
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[
Teilzeit,
Arbeitszeit,
Arbeitsvertrag,
Motivation,
Anstellung
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