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Pensionierung

Pensionierung - Das müssen Sie beachten!


Auch die Pensionierung will gut vorbereitet sein. Männer erreichen mit dem 65. und Frauen mit dem 64. Altersjahr das Rentenalter. Sie erhalten zu diesem Zeitpunkt Anspruch auf die volle AHV- und Pensionskassenrente, sofern sie nicht einen Vorbezug beantragt haben.

Die Renten werden im Monat nach dem 65. resp. 64. Geburtstag zum ersten Mal ausbezahlt. Es ist daher in vielen Betrieben üblich, das Arbeitsverhältnis auf Ende des Monats, in welchen der 65. resp. 64. Geburtstag fällt, aus Altersgründen zu beenden.
Die Realität zeigt jedoch ein anderes Bild: Die Mehrheit der Mitarbeitenden tritt heute vorzeitig in den Ruhestand.
Eine Pensionierung ist ein emotional sehr aufgeladenes Thema. Es gilt deshalb, in den Schreiben die richtigen Worte zu finden und die Leistungen der Mitarbeiterin oder des Mitarbeiters ausreichend zu würdigen.

Ordentliche Pensionierung

In der Praxis besteht oft die falsche Annahme, die Erwerbstätigkeit sei mit Erreichung dieses Alters automatisch aufzugeben. Eine solche Regelung findet sich aber im Gesetz nirgends. Die Arbeitsverhältnisse sind deshalb mit Kündigung oder Vereinbarung zu beenden. Bei Krankheit gelten die Sperrfristen und die Lohnfortzahlung.
Wollen Sie das verhindern, so ist die automatische Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit 64/65 entsprechend vertraglich zu regeln.

Praxis-Tipp

Es empfiehlt sich, im Arbeitsvertrag eine Bestimmung aufzunehmen, dass das Arbeitsverhältnis mit der Pensionierung endet: «Das ungekündigte Arbeitsverhältnis endet mit der Pensionierung am Ende des Monats, in welchem das zu diesem Zeitpunkt gültige ordentliche AHV-Rentenalter erreicht wird, sofern nicht schriftlich eine anders lautende Vereinbarung getroffen wurde.»

Flexible und vorzeitige Pensionierung

Der Begriff «flexible Pensionierung» dient als Überbegriff für alle Formen der vorzeitigen, stufenweisen oder aufgeschobenen Pensionierung. Unter «vorzeitiger Pensionierung» wird der Altersrücktritt vor dem Erreichen des Rentenalters 64 resp. 65 Jahre verstanden.
Die flexible Pensionierung ist in der Schweiz sehr häufig. Eine Studie auf der Grundlage der Schweizerischen Arbeitskräfteerhebungen 1991 bis 2000 des Bundesamts für Statistik zeigte, dass nur rund ein Drittel der Personen beim Erreichen des ordentlichen Rentenalters in den Ruhestand trat.
Eine andere Untersuchung kommt zu einem ähnlichen Resultat. Dabei wurde der Altersrücktritt von 8500 Personen von 15 Pensionskassen untersucht. Die Untersuchung zeigt eine enorme Zunahme der vorzeitigen Altersrücktritte. Die Untersuchung zeigt ungefähr folgendes Bild:

Pensonierung

Im Rahmen des flexiblen Rentenalters können Frauen und Männer den Bezug der Altersrente
  • entweder um ein Jahr oder zwei Jahre vorziehen;
  • oder um mindestens ein Jahr und höchstens fünf Jahre aufschieben.
Der Vorbezug bewirkt eine Kürzung der Rente um 6,8% pro Vorbezugsjahr, und zwar lebenslänglich. Für Frauen mit den Jahrgängen 1947 und älter, die vom Rentenvorbezug Gebrauch machen, gilt der halbe Kürzungssatz, also 3,4%. Ein Aufschub der Altersrente dagegen führt zu einer Erhöhung der Rente.
Der Vorbezug wird mit dem Anmeldeformular für eine Altersrente geltend gemacht. Die Anmeldung muss spätestens am letzten Tag des Monats, in welchem das entsprechende Altersjahr vollendet wird, eingereicht werden. Andernfalls kann der Rentenvorbezug erst mit Wirkung ab dem nächstfolgenden Geburtstag geltend gemacht werden.

Praxis-Tipp

Empfehlen Sie Ihren Mitarbeitenden, die Anmeldung drei bis vier Monate vor Erreichen des Altersjahres, ab welchem der Vorbezug gewünscht wird, einzureichen. Damit ist sichergestellt, dass die Rente rechtzeitig ausbezahlt wird. Auch der Aufschub muss rechtzeitig erklärt werden.

Vorzeitig Pensionierte sind bis zum Erreichen des Rentenalters in aller Regel AHV-beitragspflichtig. Sie bezahlen einen ihrem Vermögen entsprechenden Beitrag, welchem ein allfälliges Renteneinkommen - ohne Renten der AHV- und IV - zugeschlagen wird.
Bei einem Vorbezug werden auch die Pensionskassenrenten gekürzt. In der Praxis kann als Faustregel angenommen werden, dass jedes fehlende Jahr bis zur regulären Pensionierung zu einer Kürzung des Umwandlungssatzes um 0,2% führt. Dies entspricht einer Rentenkürzung um 3% für das erste Jahr bzw. um 8,5% für drei und 14% für fünf Jahre. Weil bei einer vorzeitigen Pensionierung gleichzeitig weniger Alterskapital zur Verfügung steht, reduziert sich die Altersrente in der Realität deshalb noch stärker: bei 5 Jahren oft um ca. 30%.
Da die AHV-Renten erst 1 oder 2 Jahre vor dem ordentlichen Pensionierungsalter bezogen werden können, entstehen oft Lücken. Viele Pensionskassen sehen deshalb sogenannte AHV-Überbrückungsrenten vor. Es handelt sich dabei also nicht um eine Leistung der AHV, sondern um eine freiwillige Leistung der Pensionskasse. Teilweise werden diese Überbrückungsrenten ohne weitere Rentenkürzungen gewährt, teilweise erfolgen Kürzungen.

Sozialversicherungsfragen bei der Pensionierung

Die AHV-Rente ist bei der Ausgleichskasse anzumelden. Damit es bei der Auszahlung nicht zu Verzögerungen kommt, muss der Bezug zwei bis drei Monate vorher angemeldet werden.
Es ist wichtig, dass der Unfallschutz bei der Krankenkasse - sofern dieser sistiert wurde - wieder eingeschlossen wird. Die Nichtberufsunfallversicherung endet bei der Pensionierung am letzten Tag des Arbeitsverhältnisses. Die sonst übliche Nachdeckungsfrist von 30 Tagen bei der Unfallversicherung gilt bei einer Pensionierung nicht.

Vorbereitung auf die Pensionierung

Unter Fachleuten ist man sich einig, dass eine individuelle und seriöse Vorbereitung auf die Pensionierung notwendig ist und diese rechtzeitig erfolgen sollte. Hier können und sollen Arbeitgeber dazu beitragen, dass ihre Mitarbeitenden nach langjährigem beruflichen Einsatz durch gezielte Seminare die Voraussetzungen für eine gute dritte Lebensphase nach der Pensionierung erhalten.
Der Übertritt in die Pensionszeit ist unbestritten ein wesentlicher Einschnitt in bisherige Lebensgewohnheiten, welcher Veränderungen und Umstellungen im seelisch-geistigen, körperlichen, sozialen und wirtschaftlichen Bereich mit sich bringt. Im 2- bis 3-tägigen Vorbereitungsseminar wird die Möglichkeit geboten, sich sowohl mit verschiedenen psycho-sozialen Fragen als auch mit entsprechend praktischen und gefühlsmässigen Aspekten auseinander zu setzen.
Zu einem solchen «Ruhestandseminar» können sich alle Mitarbeitenden, die 1 bis 3 Jahre vor der Pensionierung stehen, anmelden, und dieses zusammen mit dem Ehe- bzw. Lebenspartner unentgeltlich besuchen. Bereits bei der Anmeldung sollten die Teilnehmenden ihre Interessen und Bedürfnisse anhand eines einfachen Fragebogens angeben können.
Die Vorträge und Gruppenarbeiten werden von Personaldienstmitarbeitern, von Fachleuten der Pro Senectute, AHV, einem Arzt, Notar etc. gehalten und geleitet. Sie informieren über gesundheitliche, versicherungstechnische und rechtliche Fragen und geben Tipps und Anregungen für den Übergang in den dritten Lebensabschnitt. Es bietet sich auch die Möglichkeit, bereits pensionierte ehemalige Mitarbeiter mit einzubeziehen.

Rechtliche Grundlagen zur Pensionierung

AHVG

Das ordentliche Rentenalter der AHV ist im Gesetz geregelt. Die geplante Anhebung des Rentenalters der Frau auf 65 Jahre ist am Volksmehr gescheitert. Das AHV-Gesetz sieht für die Frauen ab Jahrgang 1942 das Rentenalter 64 vor, für Männer 65.

BVG

Die 1. BVG-Revision brachte die Anpassung des Rentenalters an die AHV. Diese ist wichtig, weil bei einem tieferen BVG-Rentenalter Frauen bis zum Erreichen des AHV-Rentenalters nicht mehr BVG-versichert sind und somit Versicherungslücken drohen.
Gesetzgeberisch ist die Regelung des BVG-Rentenalters ein Flickwerk: Wer im BVG nachschaut, findet die Regelung der Altersgrenzen nicht. Diese findet sich bei den Übergangsbestimmungen in der Verordnung 2 zum BVG, welche in der Kompetenz des Bundesrates stehen. Der Bundesrat hat in dieser Verordnung das BVG-Rentenalter mit jenem des AHV-Gesetzes gleichgesetzt.
Verwandte Begriffe
[ BVG, Sozialversicherungen, AHV, Personalplanung, Administration ]
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