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BVG - Finanzierung der Beruflichen Vorsorge.
Die Höhe der BVG-Beiträge bestimmt sich nach den reglementarischen Bestimmungen, da die gesetzlichen Vorschriften nur das obligatorische Minimum regeln. Folgendes gilt es bei den Beiträgen für die Berufliche Vorsorge (BVG) zu beachten.
BVG - Separates Konto pro Versicherte/n
Das BVG sieht vor, dass die Vorsorgeeinrichtung für alle angeschlossenen Arbeitnehmer ein separates Konto zu führen hat, dessen Finanzierung durch laufende Beiträge erfolgt. Das BVG kennt folgende Arten von Beiträgen:
- Beiträge für die Risikodeckung (Invalidität und Hinterlassenenleistungen bei Tod, ca. 2,5–3,5%)
- Beiträge für die Altersgutschriften
- Beiträge für Sondermassnahmen zugunsten der Eintrittsgeneration, 1%
- Beiträge für den Sicherheitsfonds für Ausgleichszahlungen und bei Zahlungsunfähigkeit von Pensionskassen, jährlich festgelegter Beitrag
Gesamthaft ist mit Beiträgen von 16–18% des koordinierten Lohnes zu rechnen.
BVG - Altersgutschriften
Altersgutschriften sind die von Arbeitgeber und Arbeitnehmer zu erbringenden Beiträge, die der Äufnung des Altersguthabens dienen. Aus diesem werden die späteren Renten bezahlt. Diese Altersgutschriften machen den grössten Teil der Pensionskassengelder aus. Altersgutschriften müssen in Prozenten des koordinierten Lohnes berechnet und mit steigendem Alter der Arbeitnehmer grösser werden. Es gelten folgende Ansätze:
Dabei gilt folgender Mindestsatz der Altersgutschriften: Die Altersgutschriften müssen gemäss BVG mindestens mit 2,00% (Stand 2009) verzinst werden.
Die Guthaben in früheren Jahren sind wie folgt zu verzinsen:
- 1985-2002: 4,00%
- 2003: 3,25%
- 2004: 2,25%
- 2005-2007: 2,50%
- 2008: 2,75%
- 2009: 2,00%
BVG - Höhe der Beiträge
Die Höhe der Beiträge bestimmt sich nach den reglementarischen Bestimmungen, da die BVG-Vorschriften nur das obligatorische Minimum regeln. Die Beitragssätze variieren deshalb von einer Pensionskasse zur anderen, insbesondere je nach Finanzierungsart.
Trotz der im Gesetz vorgesehenen Staffelung der Altersgutschriften nach Alter verlangt das BVG nicht, dass Arbeitgeber und Arbeitnehmer mit dem Alter höher werdende Beiträge leisten. Möglich ist auch eine Durchschnittsfinanzierung, bei welcher den Arbeitnehmern ein gleichbleibender Prozentsatz vom Lohn abgezogen wird und der Arbeitgeber den Rest der Beitragszahlung übernimmt. Die Beiträge des Arbeitgebers haben dann häufig Ausgleichsfunktion zu Gunsten der älteren Arbeitnehmer.
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Verwandte Begriffe |
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BVG,
Finanzierung,
Lohnabrechnung
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